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   FG München, 18.09.2001 - 6 K 809/00   

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https://dejure.org/2001,18136
FG München, 18.09.2001 - 6 K 809/00 (https://dejure.org/2001,18136)
FG München, Entscheidung vom 18.09.2001 - 6 K 809/00 (https://dejure.org/2001,18136)
FG München, Entscheidung vom 18. September 2001 - 6 K 809/00 (https://dejure.org/2001,18136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Tantiemevereinbarung zugunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals; Beurteilung einer Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Anforderungen an Tantiemevereinbarung; Gewerbesteuermessbetrag 1996; Körperschaftsteuer 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Tantiemevereinbarung - Gewerbesteuermessbetrag 1996 - Körperschaftsteuer 1996 - Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.04.1992 - I R 21/90

    Tantiemenvereinbarung unter Vorbehalt

    Auszug aus FG München, 18.09.2001 - 6 K 809/00
    Hinzu kommen muss, dass bei der Berechnung der zu zahlenden Vergütung die Bemessungsgrundlage so bestimmt ist, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteil vom 29.4.1992 I R 21/90, BStBl II 1992, 851 m.w.N.).

    Die Bemessungsgrundlage für die Tantieme ist nicht eindeutig, denn für die Gewährung bedarf es eines Ermessensaktes durch das zuständige Organ der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 29.4.1992 in BStBl II 1992, 851).

  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus FG München, 18.09.2001 - 6 K 809/00
    Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder für die die entsprechende Vereinbarung entweder nicht durchgeführt wird oder zivilrechtlich unwirksam ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 795 ; vom 13.3.1991 I R 1/90, BStBl II 1991, 597 ).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus FG München, 18.09.2001 - 6 K 809/00
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus FG München, 18.09.2001 - 6 K 809/00
    Eine Vereinbarung ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung der Gesellschaft aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde (BFH-Urteil vom 24.1.1990 I R 157/86, BStBl II 1990, 645).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG München, 18.09.2001 - 6 K 809/00
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 13.03.1991 - I R 1/90

    Wirksamkeit der Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB bei Wandel in

    Auszug aus FG München, 18.09.2001 - 6 K 809/00
    Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder für die die entsprechende Vereinbarung entweder nicht durchgeführt wird oder zivilrechtlich unwirksam ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 795 ; vom 13.3.1991 I R 1/90, BStBl II 1991, 597 ).
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